Artikel 21
Berichterstattung und Informationsaustausch
(1) Jede Vertragspartei legt der Konferenz der Vertragsparteien über das Sekretariat regelmäßige Berichte über die Durchführung dieses Übereinkommens vor, die Folgendes enthalten sollen:
- a) Informationen über gesetzgeberische, vollziehende, administrative oder sonstige Maßnahmen zur Durchführung des Übereinkommens;
- b) gegebenenfalls Informationen über alle Einschränkungen oder Hindernisse bei der Durchführung des Übereinkommens und über die eingeleiteten Maßnahmen zur Überwindung dieser Hindernisse;
- c) gegebenenfalls Informationen über gewährte oder erhaltene finanzielle und technische Unterstützung für Tätigkeiten zur Eindämmung des Tabakgebrauchs;
- d) Informationen über in Artikel 20 genannte Überwachungs- und Forschungsaktivitäten und
- e) in den Artikeln 6 Absatz 3, 13 Absatz 2, 13 Absatz 3, 13 Absatz 4 Buchstabe d, 15 Absatz 5 und 19 Absatz 2 genannte Informationen.
(2) Die Häufigkeit und die Form dieser von allen Vertragsparteien vorzulegenden Berichte werden von der Konferenz der Vertragsparteien festgelegt. Jede Vertragspartei legt ihren ersten Bericht innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Übereinkommens für diese Vertragspartei vor.
(3) Die Konferenz der Vertragsparteien prüft in Übereinstimmung mit den Artikeln 22 und 26 Vorkehrungen, um Vertragsparteien, die Entwicklungsländer oder Länder mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen sind, auf deren Ersuchen bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Artikel zu unterstützen.
(4) Die Berichterstattung und der Austausch von Informationen nach dem Übereinkommen erfolgen nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts über Geheimhaltung und Datenschutz. Die Vertragsparteien schützen nach den zwischen ihnen getroffenen Vereinbarungen alle ausgetauschten vertraulichen Informationen.
Schlagworte
Überwachungsaktivität
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2020
Gesetzesnummer
20004509
Dokumentnummer
NOR40223350
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