Beurlaubung
§ 15
(1) Gehen Bedienstete des Bundes ein befristetes Arbeitsverhältnis mit der Gesellschaft in der Geschäftsführung ein, so sind sie für die Dauer dieses Arbeitsverhältnisses gegen Entfall der Bezüge beurlaubt.
(2) Beurlaubungen nach Abs. 1 dürfen insgesamt 10 Jahre nicht überschreiten.
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