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§ 16 Errichtung der Gesellschaft Familie & Beruf Management GmbH“

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2006

Schlussbestimmungen

Vorbereitende Maßnahmen

§ 16

Von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an sind die Bestellung des/der Geschäftsführers/Geschäftsführerin zu veranlassen sowie die Bestellung der Mitglieder des Aufsichtsrates unverzüglich vorzunehmen.

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