Gleichbehandlung
§ 14
Auf die Arbeitnehmer/innen der Gesellschaft, die dieser gemäß § 11 Abs. 1 zur dauernden Dienstleistung zugewiesenen Beamten sowie die Bewerber um Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft ist das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GBG), BGBl. Nr. 100/1993, in der jeweils geltenden Fassung, mit Ausnahme des vierten und fünften Abschnittes des dritten Teiles, des fünften Teiles und des § 50 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gesellschaft als Dienststelle und als Zentralstelle (§ 2 Abs. 1 und 2 B-GBG) gilt.
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