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Artikel 4 Grenzüberschreitende Zusammenarbeit zur polizeilichen Gefahrenabwehr (Deutschland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2005

Artikel 4

Teil II

Allgemeine Formen der Zusammenarbeit

Artikel 4

Allgemeine Kooperationsmaßnahmen

Die Behörden der Vertragsstaaten ergreifen im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten alle zur Verstärkung ihrer Zusammenarbeit geeigneten Maßnahmen. Insbesondere sorgen die Behörden für

  1. 1. eine Intensivierung des Informationsaustausches und der Kommunikationsstrukturen, indem sie
  1. 2. eine Intensivierung der Kooperation bei Einsätzen und Ermittlungen zur Verfolgung von Straftaten sowie zur Gefahrenabwehr, indem sie

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