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Artikel 19 Grenzüberschreitende Zusammenarbeit zur polizeilichen Gefahrenabwehr (Deutschland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2005

Artikel 19

Artikel 19

Gemeinsame Einsatzformen zur polizeilichen Gefahrenabwehr

Zur Intensivierung der Zusammenarbeit können die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten gemeinsame Streifen, gemeinsam besetzte Kontroll-, Auswertungs- und Observationsgruppen sowie sonstige gemeinsame Einsatzformen zur polizeilichen Gefahrenabwehr bilden, in denen Beamte des einen Vertragsstaates bei Einsätzen im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates mitwirken. Hoheitliche Befugnisse dürfen dabei nur unter der Leitung und in der Regel in Anwesenheit von Beamten des Gebietsstaates wahrgenommen werden.

Artikel 6 Absatz 4 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

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