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§ 37 GuK-SV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.12.2005

Wiederholen der kommissionellen Abschlussprüfung

§ 37.

(1) Werden eine oder höchstens zwei Teilprüfungen der mündlichen Abschlussprüfung mit „nicht genügend“ beurteilt, darf je eine Wiederholungsprüfung vor der Prüfungskommission abgelegt werden.

(2) Eine Teilprüfung der mündlichen Abschlussprüfung darf höchstens zweimal wiederholt werden.

(3) Die Wiederholungsprüfungen gemäß Abs. 1 sind frühestens zwei Wochen nach der mündlichen Abschlussprüfung abzulegen. Der Termin für die Wiederholungsprüfungen ist von der Prüfungskommission festzusetzen.

(4) Ist die schriftliche Abschlussarbeit und das Prüfungsgespräch über die schriftliche Abschlussarbeit mit der Gesamtnote „nicht genügend“ beurteilt, so ist dem/der Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerin durch die Prüfungskommission eine Frist von mindestens zwei Wochen nach der mündlichen Abschlussprüfung zur Überarbeitung oder Neuvorlage der schriftlichen Abschlussarbeit einzuräumen. Ist ein/eine Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerin gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 oder 2 verhindert, die schriftliche Abschlussarbeit innerhalb der festgesetzten Frist neu vorzulegen, ist durch Beschluss der Prüfungskommission die Frist zu erstrecken.

(5) Die Beurteilung der überarbeiteten oder neu vorgelegten schriftlichen Abschlussarbeit hat durch die betreuende Lehrkraft zu erfolgen.

(6) Über eine gemäß Abs. 4 überarbeitete oder neu vorgelegte und positiv beurteilte schriftliche Abschlussarbeit ist innerhalb von vier Wochen ab deren Vorlage ein weiteres Prüfungsgespräch gemäß § 30 Abs. 2 zu führen. Der Termin ist von der Prüfungskommission festzusetzen.

(7) Das Prüfungsgespräch über die schriftliche Abschlussarbeit darf höchstens einmal wiederholt werden.

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2017

Gesetzesnummer

20004471

Dokumentnummer

NOR40073094

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