Negative Beurteilung der kommissionellen Abschlussprüfung
§ 38.
(1) Nach erfolglosem Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten oder bei nicht fristgerechter Neuvorlage der schriftlichen Abschlussarbeit ohne Vorliegen einer gerechtfertigten Verhinderung gemäß § 36 Abs. 1 ist die Sonderausbildung mit „nicht bestanden“ zu beurteilen.
(2) In den Fällen des Abs. 1 ist nach neuerlicher Aufnahme gemäß § 7 eine nochmalige Absolvierung der Sonderausbildung zulässig.
Zuletzt aktualisiert am
27.09.2017
Gesetzesnummer
20004471
Dokumentnummer
NOR40073095
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