vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 38 GuK-SV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.12.2005

Negative Beurteilung der kommissionellen Abschlussprüfung

§ 38.

(1) Nach erfolglosem Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten oder bei nicht fristgerechter Neuvorlage der schriftlichen Abschlussarbeit ohne Vorliegen einer gerechtfertigten Verhinderung gemäß § 36 Abs. 1 ist die Sonderausbildung mit „nicht bestanden“ zu beurteilen.

(2) In den Fällen des Abs. 1 ist nach neuerlicher Aufnahme gemäß § 7 eine nochmalige Absolvierung der Sonderausbildung zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2017

Gesetzesnummer

20004471

Dokumentnummer

NOR40073095

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)