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§ 30 GuK-SV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.12.2005

Mündliche Abschlussprüfung

§ 30.

(1) Die mündliche Abschlussprüfung ist vor der Prüfungskommission in jenen Unterrichtsfächern abzulegen, für die in den Anlagen 1 bis 9 eine kommissionelle Prüfung vorgesehen ist.

(2) Im Rahmen der mündlichen Abschlussprüfung ist auch ein Prüfungsgespräch über die schriftliche Abschlussarbeit zu führen.

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2017

Gesetzesnummer

20004471

Dokumentnummer

NOR40073087

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