Mündliche Abschlussprüfung
§ 30.
(1) Die mündliche Abschlussprüfung ist vor der Prüfungskommission in jenen Unterrichtsfächern abzulegen, für die in den Anlagen 1 bis 9 eine kommissionelle Prüfung vorgesehen ist.
(2) Im Rahmen der mündlichen Abschlussprüfung ist auch ein Prüfungsgespräch über die schriftliche Abschlussarbeit zu führen.
Zuletzt aktualisiert am
27.09.2017
Gesetzesnummer
20004471
Dokumentnummer
NOR40073087
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