Schriftliche Abschlussarbeit
§ 29.
(1) Jeder/Jede Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerin einer Sonderausbildung hat eine schriftliche Abschlussarbeit zu einem ausbildungsspezifischen Thema zu verfassen. Gruppenarbeiten sind zulässig, sofern einzelne Teile der Gruppenarbeit einzelnen Personen zugeordnet werden können, die diese eigenständig erarbeitet haben.
(2) Das Thema der Abschlussarbeit darf vom/von der Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerin frei gewählt werden und ist vor Beginn der Arbeit von der Leitung der Sonderausbildung schriftlich zu genehmigen.
(3) Eine Lehrkraft hat die Abschlussarbeit zu betreuen und zu beurteilen.
(4) Die Abschlussarbeit ist spätestens drei Wochen vor der mündlichen Abschlussprüfung zur Beurteilung vorzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
27.09.2017
Gesetzesnummer
20004471
Dokumentnummer
NOR40073086
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