Teilnahmeverpflichtung
§ 10.
Die Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerinnen sind verpflichtet, an der in den Anlagen 1 bis 9 angeführten theoretischen und praktischen Ausbildung im entsprechenden Stundenausmaß teilzunehmen.
Zuletzt aktualisiert am
27.09.2017
Gesetzesnummer
20004471
Dokumentnummer
NOR40073067
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