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§ 9 GuK-SV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.12.2005

Ausbildungszeit

§ 9.

(1) Der Ausbildungsbeginn ist von der Leitung der Sonderausbildung festzusetzen und spätestens zwei Monate vor Beginn der Sonderausbildung dem Landeshauptmann anzuzeigen.

(2) Eine Unterrichtsstunde im Rahmen der theoretischen Ausbildung dauert mindestens 45 Minuten und höchstens 50 Minuten. Eine Praktikumsstunde im Rahmen der praktischen Ausbildung dauert 60 Minuten.

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2017

Gesetzesnummer

20004471

Dokumentnummer

NOR40073066

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