Ausschluss von einer Sonderausbildung
§ 8.
(1) Ein/Eine Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerin ist vom weiteren Besuch der Sonderausbildung auszuschließen, wenn er/sie sich aus folgenden Gründen als untauglich erweist:
- 1. mangelnde Vertrauenswürdigkeit,
- 2. mangelnde gesundheitliche Eignung oder
- 3. schwerwiegende Pflichtverletzungen im Rahmen der theoretischen oder praktischen Ausbildung.
(2) Über den Ausschluss entscheidet der Rechtsträger, der die Sonderausbildung veranstaltet, im Einvernehmen mit der Leitung der Sonderausbildung. Vor Entscheidung über den Ausschluss ist dem/der Betroffenen Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.
Zuletzt aktualisiert am
27.09.2017
Gesetzesnummer
20004471
Dokumentnummer
NOR40073065
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