Anzahl der Vertrauenspersonen und Stellvertreter
§ 5
Die Wahlberechtigten haben aus ihren Reihen in Einrichtungen oder Einsatzstellen
- 1. mit 5 bis 19 Zivildienstleistenden eine Vertrauensperson und einen Stellvertreter,
- 2. mit 20 und mehr Zivildienstleistenden eine Vertrauensperson und zwei Stellvertreter zu wählen.
Zuletzt aktualisiert am
07.04.2017
Gesetzesnummer
20004465
Dokumentnummer
NOR40072933
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)