Durchführung der Wahl
§ 4
(1) Die Wahl ist von der jeweiligen Einrichtung oder Einsatzstelle (§ 2) durchzuführen.
(2) Der Rechtsträger der Einrichtung hat die Anzahl der jeweils bei seinen Einrichtungen oder Einsatzstellen eingesetzten Zivildienstleistenden der Bezirksverwaltungsbehörde binnen einer Woche ab Dienstantritt der Zivildienstleistenden bekannt zu geben.
Zuletzt aktualisiert am
07.04.2017
Gesetzesnummer
20004465
Dokumentnummer
NOR40072932
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