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§ 5 VP-WO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2006

Anzahl der Vertrauenspersonen und Stellvertreter

§ 5

Die Wahlberechtigten haben aus ihren Reihen in Einrichtungen oder Einsatzstellen

  1. 1. mit 5 bis 19 Zivildienstleistenden eine Vertrauensperson und einen Stellvertreter,
  2. 2. mit 20 und mehr Zivildienstleistenden eine Vertrauensperson und zwei Stellvertreter zu wählen.

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2017

Gesetzesnummer

20004465

Dokumentnummer

NOR40072933

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