Wahlberechtigung
§ 3
Alle Zivildienstpflichtigen, die einen ordentlichen Zivildienst leisten, sind bei ihrer Einrichtung oder Einsatzstelle (§ 2) aktiv und passiv wahlberechtigt.
Zuletzt aktualisiert am
07.04.2017
Gesetzesnummer
20004465
Dokumentnummer
NOR40072931
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