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§ 15 VP-WO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2006

Stimmenzählung

§ 15

(1) Die Wahlkommission hat zunächst

  1. 1. die Gesamtsumme der abgegebenen Stimmzettel,
  2. 2. die Summe der ungültigen Stimmzettel und
  3. 3. die Summe der gültigen Stimmzettel

    festzustellen.

(2) Die Wahlkommission hat sodann die Zahl der für die einzelnen Zivildienstleistenden abgegebenen gültigen Stimmen festzustellen. Jener Zivildienstleistende, auf den die meisten Stimmen entfallen, ist zur Vertrauensperson gewählt. Zum (ersten) Stellvertreter ist jener Zivildienstleistende gewählt, der nach der gewählten Vertrauensperson die nächstniedrigere Stimmenanzahl erhalten hat. Ist nach § 5 ein zweiter Stellvertreter zu wählen, so ist neben dem ersten Stellvertreter jener Zivildienstleistende zum Stellvertreter gewählt, welcher die nächstniedrigere Stimmenanzahl aufweist. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Auslosung hat der Wahlleiter vorzunehmen.

(3) Erachtet ein Mitglied der Wahlkommission das Ergebnis der Stimmenzählung für unrichtig, so kann es die unverzügliche Überprüfung der Stimmenzählung verlangen. Diese Überprüfung hat die Wahlkommission durchzuführen. Ergibt sich daraus die Unrichtigkeit des Ergebnisses der Stimmenzählung, so ist dieses unverzüglich richtig zu stellen.

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2017

Gesetzesnummer

20004465

Dokumentnummer

NOR40072943

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