Annahme der Wahl
§ 16
(1) Nach Beendigung der Stimmenzählung ist die Annahmebestätigung der gewählten Vertrauensperson und des (der) Stellvertreter(s) einzuholen. Lehnt die Vertrauensperson die Wahl ab, so gilt der (erste) Stellvertreter als Vertrauensperson gewählt. Die dadurch erforderliche Bestellung des Stellvertreters (der Stellvertreter) richtet sich nach § 15 Abs. 2. Gleiches gilt, wenn ein Stellvertreter die Wahl ablehnt.
(2) Das Ergebnis der Stimmenzählung sowie einer allfälligen Überprüfung und das Ergebnis der Befragung der gewählten Zivildienstleistenden über die Annahme der Wahl sind in der Niederschrift gemäß § 8 Abs. 2 Z 3 fest zu halten. Diese ist von den Mitgliedern der Wahlkommission zu unterzeichnen.
Zuletzt aktualisiert am
07.04.2017
Gesetzesnummer
20004465
Dokumentnummer
NOR40072944
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