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§ 12 VP-WO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2006

Wahlvorgang bei Briefwahl

§ 12

(1) Bei Durchführung einer Briefwahl ist die Beachtung der Grundsätze eines geheimen und persönlichen Wahlrechtes sicherzustellen.

(2) Der Wahlleiter hat auf den einlangenden Briefumschlägen Datum und Uhrzeit des Einlangens zu vermerken und diese Briefumschläge ungeöffnet unter Verschluss bis zur Beendigung des Wahlvorganges im Wahllokal aufzubewahren.

(3) Bezüglich Wahlberechtigter, die mittels Briefwahl ihre Stimme abgegeben haben, ist in der Wählerliste ein entsprechender Vermerk anzubringen.

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2017

Gesetzesnummer

20004465

Dokumentnummer

NOR40072940

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