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§ 13 VP-WO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2006

Ermittlung des Wahlergebnisses

§ 13

(1) Der Wahlleiter hat nach Beendigung der Stimmabgabe

  1. 1. die zeitgerecht eingelangten Briefumschläge derjenigen Wahlberechtigten, die ihre Stimme mittels Briefwahl abgegeben haben, zu öffnen, die Wahlkuverts zu entnehmen und die ungeöffneten Wahlkuverts in die Urne zu legen,
  2. 2. die in der Wahlurne befindlichen Wahlkuverts zu mischen,
  3. 3. die Wahlurne zu entleeren,
  4. 4. die Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten, die Zahl der abgegebenen Wahlkuverts und den mutmaßlichen Grund, falls die vorgenannten Zahlen nicht übereinstimmen, festzustellen.

(2) Der Wahlleiter hat die Wahlkuverts zu öffnen und gemeinsam mit den übrigen Mitgliedern der Wahlkommission die Gültigkeit der abgegebenen Stimmzettel zu prüfen.

(3) Zu spät einlangende Briefumschläge sind ungeöffnet mit einem entsprechenden Vermerk zu versehen und zu den Wahlakten zu legen.

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2017

Gesetzesnummer

20004465

Dokumentnummer

NOR40072941

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