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§ 7 Schleusenaufsichtsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.12.2005

Überprüfung der Voraussetzungen gemäß § 38 Abs. 8 Schifffahrtsgesetz

Prüfung der technischen Kenntnisse und Fähigkeiten (Schleusenbefragung)

§ 7.

Zur Schleusenaufsicht dürfen nur Personen eingesetzt werden, die in den technischen Grundlagen der jeweiligen Schleusenanlagen sowie in der Handhabung der Bedienungs- und Signaleinrichtungen unterwiesen wurden. Die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sind nach einer entsprechenden Überprüfung (Schleusenbefragung) einvernehmlich vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und dem Verfügungsberechtigten der Schleusenanlage festzustellen.

Schlagworte

Bedienungseinrichtung

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2018

Gesetzesnummer

20004452

Dokumentnummer

NOR40072041

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