Überprüfung der Voraussetzungen gemäß § 38 Abs. 8 Schifffahrtsgesetz
Prüfung der technischen Kenntnisse und Fähigkeiten (Schleusenbefragung)
§ 7.
Zur Schleusenaufsicht dürfen nur Personen eingesetzt werden, die in den technischen Grundlagen der jeweiligen Schleusenanlagen sowie in der Handhabung der Bedienungs- und Signaleinrichtungen unterwiesen wurden. Die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sind nach einer entsprechenden Überprüfung (Schleusenbefragung) einvernehmlich vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und dem Verfügungsberechtigten der Schleusenanlage festzustellen.
Schlagworte
Bedienungseinrichtung
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2018
Gesetzesnummer
20004452
Dokumentnummer
NOR40072041
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