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§ 8 Schleusenaufsichtsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.12.2005

Betrauungsprüfung

§ 8.

Zur Schleusenaufsicht eingesetzte Personen müssen innerhalb von 2 Jahren nach Ablegung der ersten Schleusenbefragung gemäß § 7 in einer behördlichen Betrauungsprüfung die folgenden Kenntnisse nachgewiesen haben:

  1. 1. Vorschriften, Gewässerkunde:
  1. a) Kenntnis der schifffahrtspolizeilichen Vorschriften;
  2. b) allgemeine Kenntnis sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften und Vorschriften des Arbeitnehmerschutzes;
  3. c) Kenntnis der wichtigsten Gewässermerkmale in geographischer, hydrologischer, meteorologischer, morphologischer und nautischer Hinsicht;
  4. d) Grundzüge der Wetterkunde;
  1. 2. Navigation; Manövrieren und Führen des Fahrzeuges:
  1. a) allgemeine Kenntnisse der Navigation;
  2. b) Steuern des Fahrzeuges unter Berücksichtigung des Einflusses von Wind, Strömung, Sog und Tiefgang, Beurteilung einer ausreichenden Schwimmfähigkeit und Stabilität;
  3. c) Zweck und Funktion des Ruders und der Schiffsschraube;
  4. d) Ankern und Festmachen;
  5. e) Manöver in der Schleuse;
  6. f) Manöver beim Begegnen und Überholen;
  1. 3. Bau und Stabilität des Fahrzeuges:
  1. a) Grundkenntnisse im Schiffbau, insbesondere im Zusammenhang mit der Sicherheit von Fahrgästen, der Besatzung und des Fahrzeuges;
  2. b) Grundkenntnisse der technischen Vorschriften;
  3. c) Grundkenntnisse über die wichtigsten Bauelemente von Fahrzeugen;
  4. d) theoretische Kenntnisse über Stabilität und Schwimmfähigkeit sowie deren praktische Anwendung;
  1. 4. Schiffsmaschinen:
  1. a) Grundkenntnisse über Bau und Arbeitsweise von Schiffsmaschinen;
  2. b) Bedienung und Betriebskontrolle der Haupt- und Hilfsmaschinen, Verhalten im Störfall;
  1. 5. Laden und Löschen:
  1. a) Anwendung der Tiefgangsanzeiger;
  2. b) Laden und Löschen, Stauen der Ladung (Stauplan);
  1. 6. Verhalten unter besonderen Umständen:
  1. a) Grundsätze der Unfallverhütung;
  2. b) Bedienung von Rettungsgeräten und -ausrüstungen;
  3. c) Erste Hilfe bei Unfällen;
  4. d) Brandverhütung und Bedienung der Feuerlöschanlagen und -geräte;
  5. e) Maßnahmen bei Havarien, Kollisionen und Festfahren einschließlich der Abdichtung eines Lecks;
  6. f) Reinhaltung des Gewässers;
  1. 7. Führung von Fahrzeugen unter Radar:
  1. a) Allgemeine Kenntnisse über Funkwellen und die Arbeitsweise von Radaranlagen;
  2. b) Befähigung im Gebrauch des Radargerätes, Auswertung des Radarbildes und der vom Gerät gelieferten Informationen sowie Kenntnis der Grenzen solcher Informationen;
  3. c) Kenntnis der schifffahrtspolizeilichen Vorschriften über die radargestützte Schiffsführung;
  1. 8. Führung von Fahrgastschiffen:
  1. a) Grundkenntnisse der technischen Vorschriften für die Stabilität von Fahrgastschiffen im Fall einer Havarie, für die Schottenteilung und für die Ebene der größten Einsenkung;
  2. b) Maßnahmen zum Schutz der Fahrgäste im Allgemeinen sowie insbesondere bei Evakuierung, Havarie, Kollision, Auflaufen, Brand, Explosion und anderen Panik auslösenden Situationen.

Schlagworte

Hauptmaschine, Rettungsausrüstung, Feuerlöschgerät

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2018

Gesetzesnummer

20004452

Dokumentnummer

NOR40072042

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