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§ 2 Schleusenaufsichtsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2019

Schifffahrtspolizeiliche Aufgaben im Rahmen der Schleusenaufsicht

Überwachung und Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren

§ 2.

(1) Die Schleusenaufsichten sind verpflichtet, bei Verdacht einer Verwaltungsübertretung auf Grund von offensichtlichen technischen Mängeln an Fahrzeugen die zuständige Schifffahrtsaufsicht zu verständigen.

(2) Die Schleusenaufsichten sind verpflichtet, bei Beschädigungen der Schleusenanlage die zuständige Schifffahrtsaufsicht und den Verfügungsberechtigten der Anlage zu verständigen.

(3) Die Schleusenaufsichten sind ermächtigt, bei Vorliegen eines dringenden Verdachts einer Verwaltungsübertretung auf Grund eigener dienstlicher Wahrnehmung sowie auf Weisung der Schifffahrtsaufsicht die Vorlage von Schiffsurkunden gemäß § 1.10 der Wasserstraßen-Verkehrsordnung sowie von Befähigungsausweisen gemäß 7. Teil des Schifffahrtsgesetzes und Schifferdienstbüchern gemäß § 6 der Schiffsbesatzungsverordnung, BGBl. II Nr. 518/2004, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 32/2019,, zu verlangen und Kopien an die zuständige Schifffahrtsaufsicht weiterzuleiten.

(4) Die Schleusenaufsichten sind ermächtigt, bei Vorliegen eines dringenden Verdachts einer Verwaltungsübertretung auf Grund eigener dienstlicher Wahrnehmung sowie auf Weisung der Schifffahrtsaufsicht die für die Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens erforderlichen Daten von Schiffsführern und Besatzungsmitgliedern aufzunehmen und die Einhaltung der Vorschriften betreffend die Mindestbesatzung einschließlich der Ruhezeiten zu kontrollieren.

(5) Die Schleusenaufsichten sind verpflichtet, auf Weisung der Schifffahrtsaufsicht die Erfüllung von schifffahrtspolizeilichen Anordnungen zu überprüfen.

(6) Die Schleusenaufsichten sind mit der Kontrolle von Schifferdienstbüchern und der Eintragung von Kontrollvermerken gemäß § 6 Abs. 2 der Schiffsbesatzungsverordnung,, beauftragt.

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2019

Gesetzesnummer

20004452

Dokumentnummer

NOR40212974

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