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§ 24 BB-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.11.2005

5. Abschnitt

Sicherheitsabstände Eintragungen ins Bergbaukartenwerk

§ 24

Die in §§ 25 bis 29 festgelegten Sicherheitsabstände sind im Bergbaukartenwerk einzutragen.

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