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§ 26 BB-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.11.2005

Sicherheitsabstände der Bohrlöcher

§ 26

Die Sicherheitsabstände der Tagöffnungen von Bohrlöchern von Bohrungen und Sonden haben zu betragen:

  1. 1. mindestens 100 m zu Wohngebäuden, öffentlichen Einrichtungen und bergbaufremden Anlagen,
  2. 2. mindestens 30 m zu öffentlichen Verkehrsanlagen, Freileitungen, schiffbaren Gewässern, Waldflächen und zu nicht unter Z 1 fallenden Gebäuden, jedoch mindestens das 1,15-fache der Gesamthöhe der Bohranlage oder der Behandlungsanlage.

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