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§ 27 BB-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.6.2022

Sicherheitsabstände der Bergbauanlagen

§ 27.

(1) Die Einhüllende der explosionsgefährdeten Bereiche um technische Einrichtungen von Bergbauanlagen, die der Gewinnung oder Aufbereitung von gasförmigen oder flüssigen Kohlenwasserstoffen dienen, muss mindestens 30 m von Wohngebäuden, öffentlichen Einrichtungen und öffentlichen Verkehrsanlagen sowie von bergbaufremden Anlagen entfernt sein.

(2) Die Einhüllende der explosionsgefährdeten Bereiche um technische Einrichtungen von Gasspeicherstationen muss von öffentlichen Verkehrsanlagen mindestens 30 m, von den übrigen in Abs. 1 genannten Objekten mindestens 100 m entfernt sein.

(3) Abs. 1 und 2 finden keine Anwendung auf Erdgasleitungsanlagen im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 15 des Gaswirtschaftsgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 107/2011, in der jeweils geltenden Fassung, wenn diese im Notfallplan gemäß § 109 MinroG berücksichtigt wurden und ein gemeinsames Sicherheitskonzept erstellt wurde.

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2022

Gesetzesnummer

20004416

Dokumentnummer

NOR40244664

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