vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 28 BB-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.11.2005

Sicherheitsabstände bei Anfall oder Erwarten von schwefelwasserstoffhältigen Medien

§ 28

(1) Die Sicherheitsabstände der Tagöffnungen von Bohrlöchern von Bohrungen und Sonden, in denen Medien mit einem Schwefelwasserstoffgehalt von mehr als 1,0 Vol.-% anfallen oder zu erwarten sind, haben zu betragen.

  1. 1. mindestens 300 m zu Wohngebäuden, öffentlichen Einrichtungen und bergbaufremden Anlagen,
  2. 2. mindestens 100 m zu öffentlichen Verkehrsanlagen, schiffbaren Gewässern und zu nicht unter Z 1 fallenden Gebäuden,
  3. 3. mindestens 30 m zu Freileitungen und Waldflächen, jedoch mindestens das 1,15-fache der Gesamthöhe der Bohranlage oder der Behandlungsanlage.

(2) Die Einfriedung von Bergbauanlagen, in denen Medien mit einem Schwefelwasserstoffgehalt von mehr als 1,0 Vol.-% anfallen oder zu erwarten sind, muss mindestens 100 m von Wohngebäuden, öffentlichen Einrichtungen und bergbaufremden Anlagen sowie von öffentlichen Verkehrsanlagen entfernt sein.

(3) Rohrleitungen, in denen Medien mit einem Schwefelwasserstoffgehalt von mehr als 1,0 Vol.-% befördert werden, dürfen in Wohn-, Gewerbe- und Industriegebieten nicht verlegt werden. Von diesen Gebieten ist ein Sicherheitsabstand von 200 m, von außerhalb dieser Gebiete gelegenen Einzelbauten oder Einzelgehöften ein Sicherheitsabstand von 50 m einzuhalten.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte