Gasschutzwehr
§ 23
(1) Es ist dafür zu sorgen, dass in Betrieben, in denen bei vorhersehbaren Störungen gesundheitsgefährdende oder unatembare Atmosphären in einem solchen Ausmaß auftreten können, dass zur Bergung gefährdeter Personen oder zur Bekämpfung der Gefahr in solche Atmosphären vorgedrungen werden muss,
- 1. Schutzausrüstungen, Atemschutz- und Wiederbelebungsgeräte sowie
- 2. geeignete und fachkundige Personen für den Gebrauch und die Wartung der Atemschutz- und Wiederbelebungsgeräten (Gasschutzwehr) in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen. Die Anzahl der Schutzausrüstungen, Atemschutz- und Wiederbelebungsgeräte sowie der geeigneten und fachkundigen Personen richtet sich nach der Belegschaftsstärke sowie nach Art und Umfang der Gefährdung.
(2) Für die Leitung der Gasschutzwehr ist eine geeignete und fachkundige Person zu bestellen.
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