Gasschutzdokument ‑ Gasschutzübung
§ 22
(1) Für Tätigkeiten, bei denen bei vorhersehbaren Störungen Personen durch gesundheitsgefährdende oder unatembare Atmosphären gefährdet werden können, ist
- 1. ein Gasschutzdokument aufzustellen und
- 2. jährlich eine Gasschutzübung durchzuführen.
(2) Das Gasschutzdokument hat die von gesundheitsgefährdenden oder unatembaren Atmosphären ausgehenden Gefahren und deren Beurteilung sowie die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu enthalten, wobei insbesondere anzugeben sind:
- 1. der räumliche Geltungsbereich,
- 2. die Organisation des Gasschutzes,
- 3. der Alarmierungsvorgang,
- 4. die erforderlichen planlichen Darstellungen (Gasschutzplan) im Maßstab 1 : 10 000 oder in einem größeren Maßstab, worin insbesondere alle Einrichtungen, die Tätigkeiten der in Abs. 1 genannten Art dienen, unter Beifügung der sicherheitstechnisch elevanten Angaben eingetragen sind,
- 5. Vorkehrungen zur Erkennung sowie Bekämpfung der Entstehung und Ausbreitung von gesundheitsgefährdenden oder unatembaren Atmosphären und
- 6. die notwendigen Hilfs-, Evakuierungs- und Rettungsmaßnahmen.
(3) Bei der Gasschutzübung ist unter der Annahme einer vorhersehbaren Störung das Gasschutzdokument auf seine Durchführbarkeit und Zweckmäßigkeit zu überprüfen.
Erforderlichenfalls ist es zu ändern. Über die Gasschutzübungen sind Aufzeichnungen zu führen.
(4) Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 finden keine Anwendung, wenn nach den Bestimmungen der Bohrarbeitenverordnung ein Gasschutzdokument aufzustellen ist. Dieses hat dann auch Sicherheitsmaßnahmen zu enthalten, die den Schutz der im § 1 angeführten Rechtsgüter gewährleisten.
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