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§ 21 BB-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.11.2005

Beurteilung der Gefahren von gesundheitsgefährdenden oder unatembaren Atmosphären

§ 21

Die Gefahren, die von gesundheitsgefährdenden oder unatembaren Atmosphären ausgehen können, sind zu ermitteln und in ihrer Gesamtheit zu beurteilen. Dabei sind auch vorhersehbare Störungen zu berücksichtigen.

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