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Artikel 7 Abkommen zwischen Österreich und Saudi-Arabien zur Zusammenarbeit in den Bereichen Wirtschaft, Handel, Industrie und Technologie

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2005

Artikel 7

Die wirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit kann unter anderem auf folgende Weise durchgeführt werden:

  1. 1. Abschluss von Joint Ventures, Errichtung von Repräsentanzen und Niederlassungen;
  2. 2. Wissens- und Technologietransfer;
  3. 3. Vereinbarungen zur gemeinschaftlichen Produktion mit dem Ziel einer Optimierung der Kapazitätsausnutzung, einer Minimierung von Produktionskosten und einer Steigerung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit;
  4. 4. Errichtung, Sanierung, Modernisierung, Ausweitung und Automatisierung bestehender Anlagen und Industriebetriebe;
  5. 5. Marketing, Beratung und andere Dienstleistungen;
  6. 6. Vorbereitung von Machbarkeitsstudien;
  7. 7. Informationsaustausch betreffend Lehrlingsausbildung

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