Artikel 7
Die wirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit kann unter anderem auf folgende Weise durchgeführt werden:
- 1. Abschluss von Joint Ventures, Errichtung von Repräsentanzen und Niederlassungen;
- 2. Wissens- und Technologietransfer;
- 3. Vereinbarungen zur gemeinschaftlichen Produktion mit dem Ziel einer Optimierung der Kapazitätsausnutzung, einer Minimierung von Produktionskosten und einer Steigerung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit;
- 4. Errichtung, Sanierung, Modernisierung, Ausweitung und Automatisierung bestehender Anlagen und Industriebetriebe;
- 5. Marketing, Beratung und andere Dienstleistungen;
- 6. Vorbereitung von Machbarkeitsstudien;
- 7. Informationsaustausch betreffend Lehrlingsausbildung
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