Artikel 6
Die Vertragsparteien werden die Zusammenarbeit zum Ausbau der Infrastruktur, der aus ökologischer und wirtschaftlicher Sicht tragfähig und nachhaltig ist, unter anderem in folgenden Bereichen fördern:
-Eisenbahn,
-Luftfahrt,
-Straßenbau,
-Telekommunikation,
-Energie,
-Abfallaufbereitung und Recycling.
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