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Anlage 2 Zoonosengesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2006

Anlage 2

ANHANG II

Kriterien für die Überwachung von Antibiotikaresistenzen gemäß § 6

A. Allgemeine Kriterien

Das System der Überwachung von Antibiotikaresistenzen gemäß § 6 hat folgende Mindestinformationen zu liefern:

  1. 1. die überwachten Tierarten;
  2. 2. die überwachten Bakteriengattungen und/oder Bakterienstämme;
  3. 3. das angewandte Probenahmeverfahren;
  4. 4. die überwachten antimikrobiell wirkenden Stoffe;
  5. 5. die zum Resistenznachweis angewandten Labormethoden;
  6. 6. die zum Nachweis von Mikrobenisolaten angewandten Labormethoden;
  7. 7. die zur Datenerfassung angewandten Methoden.

B. Besondere Kriterien

In das Überwachungssystem sind zumindest folgende Mikroorganismen in repräsentativer Anzahl von Isolaten miteinzubeziehen:

  1. 1. Salmonella spp.,
  2. 2. Campylobacter jejuni und
  3. 3. Campylobacter coli

    von Rindern, Schweinen und Geflügel sowie aus diesen Tieren gewonnene Lebensmittel.

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2017

Gesetzesnummer

20004373

Dokumentnummer

NOR40070464

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