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Anlage 3 Zoonosengesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2006

Anlage 3

ANHANG III

Kriterien für die zu erstellenden Berichte

I. Mindestangaben für die Berichterstattung gemäß § 8

A. Zu Beginn sind für jede Zoonose und jeden Zoonoseerreger folgende Angaben zu machen (später müssen nur Änderungen mitgeteilt werden):

  1. a) Überwachungssysteme (Probenahmeverfahren, Häufigkeit der Probenahme, Art der Probe, Falldefinition, angewandte Diagnosemethoden);
  2. b) Impfpolitik und andere Verhütungsmaßnahmen;
  3. c) Kontrollmechanismus und gegebenenfalls -programme;
  4. d) Maßnahmen bei Positivbefund oder vereinzelten Fällen;
  5. e) vorhandene Meldesysteme;
  6. f) bisherige Entwicklung der Krankheit und/oder Infektion in dem betreffenden Land.

B. Jährlich sind folgende Angaben zu machen:

  1. a) empfängliche Tierpopulation (mit dem Datum, auf das sich Zahlenangaben beziehen):
  1. b) Anzahl und allgemeine Beschreibung der an der Überwachung beteiligten Laboratorien und Stellen.

C. Jährlich sind für jeden Zoonoseerreger und jede betroffene Datenkategorie folgende Angaben zu machen (einschließlich der jeweiligen Folgen):

  1. a) Änderungen bei bereits beschriebenen Systemen;
  2. b) Änderungen bei bereits beschriebenen Methoden;
  3. c) Ergebnisse der Untersuchungen und der weiteren Erregertypisierung oder anderer Labormethoden zur Charakterisierung (getrennt nach Kategorien);
  4. d) Beurteilung der aktuellen Lage, der Entwicklungstendenz und der Quellen der Infektion durch den betreffenden Mitgliedstaat;
  5. e) Relevanz als Zoonose;
  6. f) Relevanz von Befunden beim Tier und in Lebensmitteln für den Menschen, als mögliche Ursache einer Humaninfektion;
  7. g) anerkannte Bekämpfungsstrategien, die zur Verhütung oder Minimierung der Übertragung von Zoonoseerregern auf den Menschen angewandt werden könnten;
  8. h) erforderlichenfalls besondere Maßnahmen, die aufgrund der aktuellen Lage im Mitgliedstaat beschlossen oder für die Gemeinschaft insgesamt empfohlen worden sind.

D. Übermittlung von Untersuchungsergebnissen

Je nach Falldefinition werden bei der Übermittlung von Untersuchungsergebnissen stets die Zahl der untersuchten epidemiologischen Einheiten (Bestände, Herden, Proben, Partien) und die Zahl der Positivbefunde angegeben. Die Ergebnisse werden erforderlichenfalls so präsentiert, dass die geografische Verteilung der Zoonose oder des Zoonoseerregers deutlich wird.

II. Mindestangaben für die Berichterstattung gemäß § 7

E. Angaben zu lebensmittelbedingten Krankheitsausbrüchen:

  1. a) Gesamtzahl der Ausbrüche innerhalb eines Jahres;
  2. b) Anzahl der Todes- und Erkrankungsfälle von Menschen bei einem Ausbruch;
  3. c) ursächliche Infektionserreger, einschließlich – soweit möglich – des Serotyps oder einer anderen definitiven Beschreibung des Erregers. Kann der Infektionserreger nicht identifiziert werden, sollte dies begründet werden;
  4. d) an dem Ausbruch beteiligte Lebensmittel und andere potenzielle Überträger;
  5. e) Art des Betriebs, in dem das verdächtige Lebensmittel hergestellt/gekauft/bezogen/konsumiert wurde;
  6. f) weitere Faktoren, wie etwa mangelnde Hygiene bei der Lebensmittelverarbeitung.

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2017

Gesetzesnummer

20004373

Dokumentnummer

NOR40070465