Anlage 2
ANHANG II
Kriterien für die Überwachung von Antibiotikaresistenzen gemäß § 6
A. Allgemeine Kriterien
Das System der Überwachung von Antibiotikaresistenzen gemäß § 6 hat folgende Mindestinformationen zu liefern:
- 1. die überwachten Tierarten;
- 2. die überwachten Bakteriengattungen und/oder Bakterienstämme;
- 3. das angewandte Probenahmeverfahren;
- 4. die überwachten antimikrobiell wirkenden Stoffe;
- 5. die zum Resistenznachweis angewandten Labormethoden;
- 6. die zum Nachweis von Mikrobenisolaten angewandten Labormethoden;
- 7. die zur Datenerfassung angewandten Methoden.
B. Besondere Kriterien
In das Überwachungssystem sind zumindest folgende Mikroorganismen in repräsentativer Anzahl von Isolaten miteinzubeziehen:
- 1. Salmonella spp.,
- 2. Campylobacter jejuni und
- 3. Campylobacter coli
von Rindern, Schweinen und Geflügel sowie aus diesen Tieren gewonnene Lebensmittel.
Zuletzt aktualisiert am
27.09.2017
Gesetzesnummer
20004373
Dokumentnummer
NOR40070464
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