Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2006
Zahnärztliche Tätigkeiten im Familienkreis
§ 50
In den Fällen der Berufseinstellung (§ 43) und der Berufsunterbrechung (§ 44) bleiben die betroffenen Personen zur Ausübung von zahnärztlichen Tätigkeiten bezüglich ihrer Angehörigen befugt.