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§ 49 ZÄG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.4.2008

Einziehung des Zahnärzteausweises

§ 49

(1) Personen,

  1. 1. die die Berufseinstellung gemäß § 43 mitgeteilt haben,
  2. 2. denen die Berechtigung zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs gemäß § 45 entzogen wurde oder
  3. 3. denen die Berufsausübung gemäß §§ 46 f untersagt wurde,

    sind verpflichtet, den Zahnärzteausweis sowie eine gemäß § 31 Abs. 4 ausgestellte Bescheinigung der Österreichischen Zahnärztekammer unverzüglich abzuliefern.

(2) Sofern der Verpflichtung gemäß Abs. 1 nicht nachgekommen wird, hat die nach dem letzten Berufssitz, Dienstort oder Wohnsitz zuständige Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag der Österreichischen Zahnärztekammer den Zahnärzteausweis sowie die Bescheinigung gemäß § 31 Abs. 4 zwangsweise einzuziehen und der Österreichischen Zahnärztekammer zu übersenden.