§ 2.
Die Ausführung von Vorhaben nach § 1 hat so zu erfolgen, dass eine Gewässerverunreinigung vermieden wird. Insbesondere hat jedermann, der ein solches Vorhaben verwirklicht, folgende Gesichtspunkte der allgemeinen Sorgfaltspflicht (§ 31 des Wasserrechtsgesetzes 1959) zu beachten:
- 1. Bei der Bauausführung ist darauf zu achten, dass die schadlose Hochwasserabfuhr nicht beeinträchtigt wird oder es zumindest zu keiner Verschärfung eines Hochwassers und daraus erwachsenden zusätzlichen Schäden kommt.
- 2. Bei den Bauarbeiten dürfen keine die Tier- und Pflanzenwelt schädigenden Stoffe wie Schmier- und Antriebsstoffe für Baumaschinen und Geräte oder Zementmilch in das Gewässer gelangen. Soweit technisch erprobte Verfahren zur Durchführung von Bauarbeiten vom Ufer aus bestehen, sind diese zur Vermeidung von derartigen Verschmutzungen anzuwenden.
- 3. Ufergehölze dürfen nur in dem für die Bauführung erforderlichen Ausmaß entfernt werden. Nach Beendigung der Arbeiten ist das beeinträchtigte Gelände zu rekultivieren, Ufersicherungen sind wieder in ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen und ursprüngliche Profilverhältnisse wieder herzustellen.
- 4. Die Gewässerquerung ist am Ufer durch Sichtmarken (Kabelmarksteine, Holzpflöcke, Leitungsmarker oder Ähnliches) zu kennzeichnen. Eine exakte Vermessung der Leitungen ist jedoch nicht erforderlich.
Schlagworte
Tierwelt, Schmierstoff
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2017
Gesetzesnummer
20004338
Dokumentnummer
NOR40069644
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)