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§ 3 GewQBewFreistellV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2005

§ 3.

Vorhaben nach § 1 sind der Behörde unter gleichzeitiger Vorlage der die Erfüllung eines der Tatbestände des § 1 belegenden Projektsunterlagen spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Baubeginn zu melden.

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2017

Gesetzesnummer

20004338

Dokumentnummer

NOR40069645

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