§ 3.
Vorhaben nach § 1 sind der Behörde unter gleichzeitiger Vorlage der die Erfüllung eines der Tatbestände des § 1 belegenden Projektsunterlagen spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Baubeginn zu melden.
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2017
Gesetzesnummer
20004338
Dokumentnummer
NOR40069645
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