Berufsprofil
§ 2
§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:
- 1. Skizzen, Werkzeichnungen und technische Unterlagen lesen und anwenden,
- 2. Arbeitsschritte, Arbeitsmittel und Arbeitsmethoden festlegen,
- 3. Arbeitsabläufe planen und steuern, Arbeitsergebnisse beurteilen,
- 4. Werk- und Hilfsstoffe fachgerecht auswählen, überprüfen, lagern und entsorgen,
- 5. Bearbeiten der Werk- und Hilfsstoffe unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen und Sicherheitsstandards,
- 6. Herstellen von Lehren (Modeln),
- 7. Herstellen, Einrichten und Aufstellen von Gebinden,
- 8. Reinigen, Warten und Reparieren von Gebinden,
- 9. Durchführen der Funktionsprüfung und Qualitätskontrolle,
- 10. Kundenorientiertes Verhalten und Kundenberatung insbesondere über Gebindeformen in der Kellereiwirtschaft.
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