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Artikel 9 Informationsaustausch auf dem Gebiete der nuklearen Sicherheit und des Strahlenschutzes

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.9.2005

Artikel 9

Der Inhalt der Informationen, die von einer Vertragspartei gemäß Artikel 2, 3, 5 und 6 dieses Abkommens übermittelt werden, kann von der anderen Vertragspartei uneingeschränkt verwendet werden, sofern die benachrichtigende Vertragspartei ihn nicht vertraulich übermittelt hat.

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