Artikel 8
- (1) Für die Durchführung dieses Abkommens bestimmt jede Vertragspartei einen Koordinator, und zwar
- a) die österreichische Seite: das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten,
- b) die belarussische Seite: das Ministerium für außerordentliche Situationen der Republik Belarus.
- (2) Die Koordinatoren tragen insbesondere Sorge für
- a) den Austausch von Informationen, die im Rahmen der Zusammenarbeit laut den Bestimmungen von Artikel 5 und 6 dieses Abkommens zu übermitteln sind, soweit in Einzelfällen nicht ein besonderer Informationsweg in Betracht kommt, sowie dann, wenn Informationen nicht im Wege der vereinbarten Kontaktstellen übermittelt werden können.
- b) die Organisation der gemeinsamen Expertentatungen gemäß Artikel 7 dieses Abkommens.
- (3) Eine allfällige Änderung in der Bestimmung ihrer Koordinatoren teilen die Vertragsparteien einander auf diplomatischem Wege mit.
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