Artikel 7
- (1) Die Vertragsparteien führen mindestens einmal alle zwei Jahre gemeinsame Expertentagungen durch, die insbesondere
- a) die Durchführung dieses Abkommens bewerten,
- b) die gemäß Artikel 6 übermittelten Informationen erörtern,
- c) die Ergebnisse des gemäß Artikel 5 dieses Abkommens durchgeführten Meßprogramms auswerten,
- d) sonstige aktuelle Fragen der nuklearen Sicherheit und des Strahlenschutzes erörtern.
- (2) Die Informationen über Inhalt, Verlauf und Ergebnisse der gemeinsamen Expertentagungen werden den zuständigen Organen zur Erwägungen übermittelt.
- (3) Zeit und Ort der gemeinsamen Expertentagungen und die Zusammensetzung der Delegationen werden von den Koordinatoren der Vertragsparteien vereinbart.
- (4) Bei Bedarf können im Einvernehmen der beiden Vertragsparteien zusätzliche Expertentagungen gemäß Absatz 1 dieses Artikels abgehalten werden.
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