Artikel 3
- (1) Eine Vertragspartei übermittelt gemäß Artikel 1 dieses Abkommens die Information in einem solchen Umfang, der es der anderen Vertragspartei ermöglicht, über die Vorbereitung oder Durchführung entsprechender Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung zu entscheiden. Diese Information enthält insbesondere Angaben über:
- a) Zeit, Ort und Art des nuklearen Störfalls,
- b) die betroffene nukleare Anlage oder Tätigkeit,
- c) die vermutete oder festgestellte Ursache und voraussichtliche Entwicklung des nuklearen Störfalls in bezug auf die grenzüberschreitende Freisetzung radioaktiver Stoffe,
- d) die allgemeinen Merkmale der radioaktiven Freisetzung sowie, soweit möglich, die Art, die wahrscheinliche physikalische oder chemische Form sowie Menge, Zusammensetzung und effektive Höhe der radioaktiven Freisetzung,
- e) Informationen über die bestehenden und vorhergesagten meteorologischen und hydrologischen Bedingungen, die zur Vorhersage der grenzüberschreitenden Freisetzung radioaktiver Stoffe erforderlich sind,
- f) die Ergebnisse der Umweltüberwachung in bezug auf die grenzüberschreitende Freisetzung radioaktiver Stoffe,
- g) die ergriffenen und beabsichtigten (planmäßigen und außerplanmäßigen) Schutzmaßnahmen außerhalb der betroffenen Anlage,
- h) die Vorhersage über das Verhalten der radioaktiven Freisetzung im weiteren Verlauf.
- (2) Die übermittelte Information wird entsprechend der weiteren Entwicklung der Situation ständig ergänzt. Weiters übergibt eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei auf deren Ersuchen Erläuterungen und Ergänzungen zu den übermittelten Daten.
- (3) Diese und andere ergänzende Angaben werden übermittelt, solange die in Artikel 1 Absatz 1 dieses Abkommens erwähnte Situation besteht oder solange, bis die zur Beurteilung der Sachlage ausreichenden Informationen vorliegen.
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