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Artikel 12 Informationsaustausch auf dem Gebiete der nuklearen Sicherheit und des Strahlenschutzes

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.9.2005

Artikel 12

  1. (1) Dieses Abkommen tritt 3 Monate nach dem Datum in Kraft, an dem die spätere der beiden Mitteilungen, daß die innerstaatliche Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind, bei einer der Vertragsparteien auf diplomatischem Wege eingelangt ist.
  2. (2) Die beigeschlossene Anlage ist Bestandteil dieses Abkommens.
  3. (3) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jede der Vertragsparteien kann eine Mitteilung über ihre Absicht, dieses Abkommen zu kündigen, übermitteln. In diesem Fall verliert das Abkommen 6 Monate, nachdem eine der Vertragsparteien die entsprechende schriftliche Mitteilung der anderen Vertragsparteien im diplomatischen Weg erhalten hat, seine Gültigkeit.

Geschehen zu Minsk, am 9. Juni 2000 in zwei Urschriften, jede in deutscher und belarussischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

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