vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 11 Informationsaustausch auf dem Gebiete der nuklearen Sicherheit und des Strahlenschutzes

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.9.2005

Artikel 11

Streitigkeiten betreffend Auslegung und Anwendung dieses Abkommens werden im Wege von Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien beigelegt.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)