ANLAGE
ZUM ABKOMMEN ZWISCHEN DER REGIERUNG DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REGIERUNG DER REPUBLIK BELARUS ÜBER INFORMATIONSAUSTAUSCH AUF DEM GEBIET DER NUKLEAREN SICHERHEIT UND DES STRAHLENSCHUTZES
Anlage1
Gemäß Artikel 6 Absatz 2 müssen folgende Daten übergeben werden:
- a) Name der nuklearen Anlage,
- b) Ort und Adresse der nuklearen Anlage,
- c) Betreiber der nuklearen Anlage,
- d) Verwendungszweck,
- e) grundlegende technische Daten der nuklearen Anlage,
- f) Status der nuklearen Anlage (in Planung, in Bau, in Betrieb, stillgelegt),
- g) Betriebsdaten,
- h) detaillierte Beschreibung des Standorts der Anlage.
Zu den kernenergetischen Reaktoren werden darüber hinaus insbesondere folgende Angaben übergeben:
- a) Reaktortyp,
- b) Leistung der Spaltzone des Reaktors,
- c) Kenndaten der Spaltzone des Reaktors (Geometrie, Brennstoffe, Belastung, Konzentration, Abbrand, Leistungsdichte),
- d) Reaktorgefäß,
- e) Kühlmittel und Kühlsystem des Reaktors (primär und sekundär),
- f) Dampferzeuger;
- g) zulässige Werte und Bedingungen für die Freisetzung radioaktiver Stoffe in die Umwelt, zulässige Werte und Bedingungen für die Lagerung radioaktiver Stoffe und Bedingungen für die Manipulation mit abgebranntem Kernbrennstoff,
- h) System zur Gewährleistung der nuklearen Sicherheit mit Ausnahme des Systems des physischen Schutzes
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