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Artikel 29 Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2005

Artikel 29

Der Oberste Rat kann ferner mit Organisationen oder Institutionen des öffentlichen oder privaten Rechts, die am Betrieb einer bestehenden Schule interessiert sind, nach entsprechendem einstimmigen Beschluß andere Übereinkünfte als Beitrittsübereinkommen schließen. Der Oberste Rat kann ihnen einen Sitz und eine Stimme im Verwaltungsrat der betreffenden Schule zuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2022

Gesetzesnummer

20004294

Dokumentnummer

NOR40069076

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