Artikel 30
Der Oberste Rat kann mit der Regierung des Landes, in dem sich eine Schule befindet, zusätzliche Übereinkommen jeder Art schließen, um der Schule bestmögliche Arbeitsbedingungen zu garantieren.
Zuletzt aktualisiert am
05.05.2022
Gesetzesnummer
20004294
Dokumentnummer
NOR40069077
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