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Artikel 30 Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2005

Artikel 30

Der Oberste Rat kann mit der Regierung des Landes, in dem sich eine Schule befindet, zusätzliche Übereinkommen jeder Art schließen, um der Schule bestmögliche Arbeitsbedingungen zu garantieren.

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2022

Gesetzesnummer

20004294

Dokumentnummer

NOR40069077

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